Eintritt / Wiedereintritt
Mitglied sein in der Reformierten Landeskirche Aargau
Die Mitgliedschaft in der Reformierten Landeskirche Aargau wird in der Kirchenordnung nach dem Wohnsitzprinzip festgelegt: Wer Mitglied der Reformierten Landeskirche Aargau ist, gehört zur Kirchgemeinde seines Wohnortes. Alle Rechte und Pflichten, insbesondere das Stimm- und Wahlrecht, übt er oder sie in der Kirchgemeinde, in der er oder sie wohnt, aus.
Im November 2007 hat die Synode ein erweitertes Modell der Mitgliedschaft beschlossen, bei dem jedes Mitglied unabhängig vom Wohnort die Kirchgemeinde frei wählen kann, in der es mit allen Rechten und Pflichten Mitglied sein möchte. Diese Regelung wurde aufgrund eines Rekurses vom Rekursgericht der Landeskirche im Herbst 2008 aufgehoben. Aufgrund umfangreicher rechtlicher Abklärungen ist noch nicht klar, ob und wann ein neues Modell vor die Synode kommt.
Steuerpflicht für die Mitglieder
Die Mitglieder der Kirche sind kirchensteuerpflichtig. Die Kirchgemeinden als öffentlich-rechtliche Institutionen haben das Recht die Kirchensteuer nach den Vorgaben der staatlichen Steuergesetzgebung und der Steuerveranlagung zu erheben. Die Kirchgemeindeversammlung – d.h. Sie als Mitglied – bestimmt die Höhe des Steuerfusses nach den Grundsätzen der staatlichen Steuergesetzgebung.
Wenn nicht alle Personen einer Familie zur Reformierten Landeskirche gehören, so wird die Kirchensteuer nur für die Zahl der reformierten Familienangehörigen erhoben.
In der Regel ziehen die Steuerbehörden der politischen Gemeinden die Kirchensteuer im Auftrag der Kirchgemeinden ein. Sie werden dafür von den Kirchgemeinden mit einem Betrag von 2 bis 3 % des Kirchensteueraufkommens entschädigt.
Wie treten Sie (wieder) in die Kirche ein?
Hat Sie eine kirchliche Feier angesprochen oder gar berührt? Als Kirche sind wir für Sie, für die Menschen da – in jedem Lebensalter. Sollten Sie nicht mehr Mitglied unserer Kirche sein – Sie können es jederzeit wieder werden und solidarisch dazu beitragen, dass Ihre Kirche ihren Dienst für Sie, für Ihre Kirchgemeinde und für diese Gesellschaft leisten kann.
Gilt das, was Sie damals zum Austritt bewogen hat, heute noch? Würden Sie gerne mit jemandem darüber reden?
Wenn Sie in die Reformierte Landeskirche eintreten möchten, können Sie eine einfache schriftliche Mitteilung (Brief) oder das ausgefüllte Beitrittsformular schicken, oder Sie wenden sich persönlich an Pfarramt oder Kirchenpflege.
Für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Eltern den Eintritt schriftlich erklären.
Je nach dem, wie Sie es wünschen, kann der Eintritt bzw. die Aufnahme in die Kirche durch den Pfarrer oder die Pfarrerin im kleinen, persönlichen Rahmen oder in einem Gottesdienst vollzogen werden. Wenn Sie noch nicht getauft sind, wird Ihr Pfarrer oder Ihre Pfarrerin die Möglichkeit einer Taufe mit Ihnen besprechen.