Anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom 22. Juni 2022 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Genehmigung des Protokolls der Kirchgemeindeversammlung vom 17. November 2021
  2. Genehmigung der Rechnung 2021

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung kann das Referendum ergriffen werden. Es ist durch 20 Stimmberechtigte innert 10 Tagen seit Beschlussfassung bei der Kirchenpflege schriftlich anzumelden und ist zustande gekommen, wenn es innert 30 Tagen nach der Kirchge-meindeversammlung von mindestens 10 Prozent der Stimmberechtigten unterzeichnet und eingereicht wird (§ 152 KO).

Erlasse, Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen können mit Beschwerde beim Kirchenrat angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit der Bekanntgabe (§§146, 147 Abs. 1 KO)

 

Bad Zurzach, 25. Juni 2022

Reformierte Kirchgemeinde Zurzach
Die Kirchenpflege

Veröffentlichung von Beschlüssen der Kirchgemeindeversammlung

Anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom 23. Juni 2021 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Genehmigung des Protokolls der Kirchgemeindeversammlung vom 18. November 2020
  2. Genehmigung der Rechnung 2020
  3. Genehmigung der Kündigung der Leistungsvereinbarung mit dem Verein offene Jugendarbeit Bad Zurzach (VJAZ) in der bestehenden Form per Ende 2021

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung kann das Referendum ergriffen werden. Es ist durch 20 Stimmberechtigte innert 10 Tagen seit Beschlussfassung bei der Kirchenpflege schriftlich anzumelden und ist zustande gekommen, wenn es innert 30 Tagen nach der Kirchge-meindeversammlung von mindestens 10 Prozent der Stimmberechtigten unterzeichnet und eingereicht wird (§ 152 KO).

Erlasse, Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen können mit Beschwerde beim Kirchenrat angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit der Bekanntgabe (§§146, 147 Abs. 1 KO)

 

Bad Zurzach, 25. Juni 2021

Reformierte Kirchgemeinde Zurzach

Die Kirchenpflege

 

Anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom 18. November 2020 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

 

  1. Genehmigung des Protokolls der Kirchgemeindeversammlung vom 20. November 2019
  2. Genehmigung der Rechnung 2019
  3. Genehmigung des Voranschlags 2021 mit einem Steuerfuss von 23%
  4. Genehmigung der Überführung von ca. 100 m2 der Parzelle 172 „Jetzerwiese“ vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen der Kirchgemeinde

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung kann das Referendum ergriffen werden. Es ist durch 20 Stimmberechtigte innert 10 Tagen seit Beschlussfassung bei der Kirchenpflege schriftlich anzumelden und ist zustande gekommen, wenn es innert 30 Tagen nach der Kirchge-meindeversammlung von mindestens 10 Prozent der Stimmberechtigten unterzeichnet und eingereicht wird (§ 152 KO).

Erlasse, Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen können mit Beschwerde beim Kirchenrat angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit der Bekanntgabe (§§146, 147 Abs. 1 KO)

 

Bad Zurzach, 23. November 2020

Reformierte Kirchgemeinde Zurzach

Die Kirchenpflege

 

 

 

 

Veröffentlichung von Beschlüssen der Kirchgemeindeversammlung


Anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom 20. November 2019 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

1. Genehmigung des Protokolls der Kirchgemeindeversammlung vom 26. Juni 2019

2. Genehmigung des Voranschlags 2020 mit einem Steuerfuss von 23 %

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung kann das Referendum ergriffen werden. Es ist durch 20 Stimmberechtigte innert 10 Tagen seit Beschlussfassung bei der Kirchenpflege schriftlich anzumelden und ist zustande gekommen, wenn es innert 30 Tagen nach der Kirchgemeindeversammlung von mindestens 10 Prozent der Stimmberechtigten unterzeichnet und eingereicht wird (§ 152 KO).

Erlasse, Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen können mit Beschwerde beim Kirchenrat angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit der Bekanntgabe (§§146, 147 Abs. 1 KO)

 

Bad Zurzach, 22. November 2019

Reformierte Kirchgemeinde Zurzach
Die Kirchenpflege

Anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom 26. Juni 2019 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Genehmigung des Protokolls der Kirchgemeindeversammlung vom 21. November 2018
  2. Genehmigung der Rechnung 2018

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung kann das Referendum ergriffen werden. Es ist durch 20 Stimmberechtigte innert 10 Tagen seit Beschlussfassung bei der Kirchenpflege schriftlich anzumelden und ist zustande gekommen, wenn es innert 30 Tagen nach der Kirchge-meindeversammlung von mindestens 10 Prozent der Stimmberechtigten unterzeichnet und eingereicht wird (§ 152 KO).

Erlasse, Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen können mit Beschwerde beim Kirchenrat angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit der Bekanntgabe (§§146, 147 Abs. 1 KO)

Bad Zurzach, 28. Juni 2019

Reformierte Kirchgemeinde Zurzach

Die Kirchenpflege

Stimmbeteiligung : 17.11 %

Wahlen in die Synode

Eingelegte Wahlzettel: 212

Ungültige Wahlzettel :   8

Absolutes Mehr       :   97

  • Michael Dietliker mit 193 Stimmen
  • Urs Engesser mit 190 Stimmen

 

Wahlen in die Kirchenpflege

Eingelegte Wahlzettel: 210

Ungültige Wahlzettel :    8

Absolutes Mehr         :   78

  • Karl Engesser mit 183 Stimmen
  • Ursula Marques mit 181 Stimmen
  • André Pfister mit 184 Stimmen
  • Sabine Rieder mit 176 Stimmen
  • David Schölly mit 175 Stimmen
  • Ruth Winter mit 184 Stimmen

 

Wahlen Präsidium

Eingelegte Wahlzettel: 212

Ungültige Wahlzettel :    8

Absolutes Mehr         : 81

  • David Schölly mit 141 Stimmen

 

Wahlen Pfarramt

Eingelegte Wahlzettel: 212

Ungültige Wahlzettel :     8

  • Michael Dietliker mit 194 Stimmen

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Wahlen kann gemäss § 146 Kirchenordnung (SRLA 151.100) innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tag nch Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, Stritengässli 10, 5001 Aarau, Beschwerde eingereicht werden. Zur Beschwerde ist jeder Stimmberechtigte befugt, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Wahlergebnisses hat. Eine allfällige Beschwerde ist schriftlich einzureichen. Die Beschwerdefrist muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten.

Bad Zurzach, 25.11.2018